Geldwerte Leistung im Rahmen von gruppeninternen Geschäften
Im eigenen Namen ausgeführte Geschäfte werden vermutungsweise auch auf Rechnung der handelnden Person abgeschlossen. Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist zu beweisen, wobei bei internationalem Sachverhalt eine strengere Prüfung gilt.
Vorsorgepläne, welche Kriterien enthalten, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers abhängt, erfüllen die Voraussetzungen der Kollektivität im Sinne von Art. 1c Abs. 1 Satz 2 BVV 2 regelmässig nicht.
Der in der Schweiz wohnhafte A fuhr mit einem auf eine niederländische Gesellschaft immatrikulierte Bently in Zürich in eine Polizeikontrolle. Da die Voraussetzungen für eine Einfuhr im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt sind, musst er nachträglich die Einfuhrabgaben leisten.
Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus fiktivem Darlehen
Für das Bundesgericht ist es ausreichen, wenn die Vorinstanz aufgrund der Gesamtheit der vorgetragenen Sachverhaltsaspekte zur Überzeugung gelangt, dass die Übertragung einer Beteiligung an eine vom Beschwerdeführer gehaltene Gesellschaft treuhänderisch erfolgte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermochten weder gesamthaft noch einzeln die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen.
Übertragene Gebäude auf eine Gesellschaft stellen keinen Betrieb dar
Bei der Übertragung von Liegenschaften einer Einzelfirma auf eine Gesellschaft lag kein Betrieb vor, welcher zur Befreiung von der Handänderungssteuer führte.
Anfechtung einer Liegenschafts-Bewertungsverfügung
Eine rechtskräftige Liegenschafts-Bewertungsverfügung gilt für alle betroffenen Veranlagungsverfügungen, bis die Verhältnisse eine Neubewertung erfordern.
Ein Barbetrieb führte kein Kassenbuch und konnte auf Nachfrage keine Kassensteifen vorweisen. Das KStA SG und die ESTV waren deshalb gezwungen, einen Ermessenszuschlag vorzunehmen, da die ausgewiesene Bruttogewinnmarge mit 56,25% auffallend niedrig war.
Nachträgliche Ablehnung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Eine korrekte und spontane Deklaration einer Dividende in der Steuererklärung ist Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 23 VStG.