Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten auf Stufe des Gesellschafters
Zu beurteilen war eine Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten auf Ebene des Gesellschafters. Die Veranlagungsbehörde darf davon ausgehen, dass die auf Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung auch beim Gesellschafter berechtigt ist, sofern der Gesellschafter die Aufrechnung nicht detailliert bestreitet oder sich auf pauschale Ausführungen beschränkt.
Pauschale Rückstellungen auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Das Bundesgericht beurteilt die Zulässigkeit von pauschalen Rückstellungen auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Architekten, wenn keine kantonale Verwaltungspraxis besteht. Es unterscheidet zwischen echten Rückstellungen und Rückstellungen nach Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG.
Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
Wer subjektiv steuerpflichtig ist, muss in jeder Steuerperiode eine Steuererklärung einreichen. Wer seiner Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, kann mit Busse bestraft werden.
Internationale Amtshilfe umfasst auch Strafbereich
Vor Bundesgericht strittig ist, ob Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen zulässig ist. Nachdem das BVGr die Beschwerde der betroffenen Personen gutgheissen hatte, kommt das BGr zum Schluss, dem Amtshilfeersuchen sei stattzugeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGr wird der Begriff der Selbständigkeit weit ausgelegt, so dass nur solche Gewinne, die eine Privatperson zufällig oder im Rahmen der einfachen Verwaltung ihres Privatvermögens erzielt, als von der Einkommensteuer befreite private Kapitalerträge gelten.
Rechtschutzinteresse bei einer gewinnsteuerlichen Nullveranlagung
Zu beurteilen war, ob das Rechtsschutzinteresse der steuerpflichtigen juristischen Person an der materiellen Beurteilung einer gewinnsteuerlichen Nullveranlagung verletzt ist, da eine Aufrechnungen zufolge geldwerter Leistungen Einfluss auf die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer auf Ebene des Anteilsinhabers hätten.
Im vorliegenden Fall war streitig, ob die ZKD die der Zollpflichtigen gewährte Nachfrist zurecht kein zweites Mal erstreckt hat und in der Folge androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Zurückhalte- oder Nachsendeaufträge an die Post hemmen weder den ordentlichen Rechtsmittelfristenlauf noch stellen sie eine genügende Massnahme dar, die Nachsendung der Post während eines relevanten Prozessrechtsverhältnisses zu gewährleisten.
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit eines aufgrund einer anonymen Anzeige eingeleiteten Steuerhinterziehungsverfahrens auch bei einer Änderung der Verwaltungspraxis, wenn dies nicht durch das kantonale Verfahrensrecht ausgeschlossen ist und ein öffentliches Interesse besteht.