Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichtig ist
Eine ermessensweise Veranlagung ist nur dann nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Abschreibung von Darlehen an nahestehende Personen und dem überpreislichen Kauf von Immaterialgüterrechten
Die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung nicht zu entkräften, dass die von ihr von einer nahestehenden Gesellschaft gekauften Immaterialgüterrechte keinen Wert hatten. Sie hat mit dem Kauf der Immaterialgüterrechte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.
Auseinandersetzung mit vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintretenspunkt notwendig
Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde abgewiesen, weil es die Steuerpflichtigen unterlassen hatten darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bundesrechtswidrig angenommen habe, dass das KStA ZH auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Das hat sie allerdings nicht getan.
Teilweise Doppelbesteuerung von Einkommen einmal aus unselbständiger (Kanton AG) einmal aus selbtändiger Tätigkeit (Kanton ZG)
Es war gerechtfertigt, dass die Vorinstanz angesichts eines Auseinanderklaffens auf die wirtschaftlichen Tatsachen und nicht auf die gegenläufigen juristischen Gebilde abgestellt hat. Das steuerbare Einkommen ist deshalb aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dem Kanton AG zuzuweisen.
Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Beweisführungsverfahren
Auch wenn die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde liegt, untersteht die steuerpflichtige Person trotzdem einer weitreichenden Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführer keinen genügenden Nachweis erbracht haben.
Einseitige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist durch den Steuerpflichtigen ist nicht möglich
Der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpost kann den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht einseitig über die sieben Tage Abholfrist hinaus verlängern.
Abzugsfähigkeit von Unterstützungsbeiträge an Personen im Ausland
Bei unterstützungsbedürftigen Personen im Ausland unterliegen der Nachweis der finanziellen Abhängigkeit und die im Ausland gezahlten Beträge besonders strengen Bedingungen.
Überspitzter Formalismus beim Nichteintreten auf eine Einsprache
Die Beweislast für die rechtzeitige Einspracheerhebung obliegt grundsätzlich der Beschwerdeführerin und erstreckt sich auch auf die für die Fristwahrung erforderliche Begründung der Einsprache. Sie darf sich aber auf eine Eingangsbestätigung der Steuerverwaltung verlassen und hat mit deren Vorlegen ihre Beweislast erfüllt.
Earn-out-Klausel als steuerbare Abgangsentschädigung ausgestaltet
Eine vertraglich vereinbarte Earn-out Klausel stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine steuerbare Abgangsentschädigung dar und ist kein steuerfreier Kapitalgewinn.