Geldwerte Leistung durch konzerninterne Übernahme von Sponsoringverpflichtungen
Eine Gesellschaft, welche eine Verpflichtung einer Schwestergesellschaft zur Sanierung eines Sportvereins übernimmt, erbringt dieser Schwestergesellschaft selbst dann eine geldwerte Leistung, wenn die Unternehmensgruppe, zu welcher die beiden Schwestergesellschaften gehören, Sponsorin des Sportvereins ist.
Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit
Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen und darüber hinaus, wer hierfür beweisbelastet ist. Im Weiteren beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwirkung des Beschwerderechts.
Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA – Spesen und Bemessungsgrundlage
Das Bundesgericht prüft, ob das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss BGSA anwendbar ist. Fraglich ist, ob die ausgerichteten Spesen als Pauschalspesen zu beurteilen und deshalb zum ausgerichteten Lohn hinzuzurechnen sind. Umstritten ist die Bemessungsgrundlage im vereinfachten Abrechnungsverfahren.
Die Betriebsqualifikation eines Immobilienverwaltungsbetriebes
Das Bundesgericht beurteilt die Frage, ob die GGSt bei einer Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine AG aufgrund einer steuerneutralen Umstrukturierung aufzuschieben ist. Damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt, wird die Übertragung eines Betriebs vorausgesetzt – im vorliegenden Fall eines Immobilienverwaltungsbetriebs. Ist ein Betrieb hier trotz fehlendem eigenem Personal gegeben?
Grundstückgewinnsteuer und Ersatzbeschaffung – Frage des Wohnsitzes
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine dauernd selbstbewohnte Erstliegenschaft handelt, welche im Rahmen einer Ersatzbeschaffung zu einer Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer berechtigten würde. Hierbei ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung oder in den Jahren davor zu klären.
Aufteilung des Mietaufwandes zwischen einer Einzelunternehmung und einer Gesellschaft
Das Bundesgericht beurteilt, in welchem Umfang Mietkosten für Büroräumlichkeiten, die sowohl für eine selbständige Erwerbstätigkeit als auch für die Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft genutzt wurden, von der Einzelunternehmung als geschäftsmässig begründeter Mietaufwand abgezogen werden können.
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge gemischter Schenkung beim Verkauf an eine Gesellschaft
Das Bundesgericht beurteilt die Frage, inwiefern ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge gemischter Schenkung beim Verkauf an eine Gesellschaft zulässig ist, an welcher der Veräusserer eine Minderheitsbeteiligung hält. Darüber hinaus wird die Frage beleuchtet, inwiefern die Wertsteigerung auf den Aktien ein Erlösbestandteil aus Grundstückgewinnsteuersicht darstellt.
Gegenbeweis bei Zustellung mit A-Post Plus – Gehörsverletzung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen verletzt hat. Dieser bringt vor, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügungen mit A-Post Plus nicht erfolgt ist. Die Rechtsmittelfrist habe erst mit Übermittlung der Veranlagungen per E-Mail begonnen.
Beschränkte Steuerpflicht aufgrund einfacher Gesellschaft
Kann die rechtskräftige Veranlagung im Sitzkanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, kann diese Veranlagung zusammen mit der Veranlagung des Liegenschaftskantons angefochten werden, durch welche die interkantonale Doppelbesteuerung entsteht.
Zutreffende Gründe für eine Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen annehmen durfte, dass die Hinderungsgründe im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG BE und Art. 133 Abs. 3 DBG für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nicht vorlagen.