Teilweise Doppelbesteuerung von Einkommen einmal aus unselbständiger (Kanton AG) einmal aus selbtändiger Tätigkeit (Kanton ZG)
Es war gerechtfertigt, dass die Vorinstanz angesichts eines Auseinanderklaffens auf die wirtschaftlichen Tatsachen und nicht auf die gegenläufigen juristischen Gebilde abgestellt hat. Das steuerbare Einkommen ist deshalb aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dem Kanton AG zuzuweisen.
Auseinandersetzung mit vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintretenspunkt notwendig
Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde abgewiesen, weil es die Steuerpflichtigen unterlassen hatten darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bundesrechtswidrig angenommen habe, dass das KStA ZH auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Das hat sie allerdings nicht getan.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Abschreibung von Darlehen an nahestehende Personen und dem überpreislichen Kauf von Immaterialgüterrechten
Die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung nicht zu entkräften, dass die von ihr von einer nahestehenden Gesellschaft gekauften Immaterialgüterrechte keinen Wert hatten. Sie hat mit dem Kauf der Immaterialgüterrechte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.
Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichtig ist
Eine ermessensweise Veranlagung ist nur dann nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst.
Sicherstellung von Steuerforderungen bei Personen mit Wohnsitz im Ausland
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird.
Anpassung des Beteiligungsabzugs im Zusammenhang mit der Ausweitung des Too-big-to-fail-Regimes
Um die Ziele der Too-big-to-fail-Gesetzgebung zu unterstützen, wird die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft systemrelevanter Banken punktuell angepasst
Abschreibung einer Beteiligung und unentgeltliche Übertragung derselben auf eine Stiftung
Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich schrieb ihre Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG auf null ab und übertrug sie unentgeltlich in derselben Steuerperiode auf eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Die Abschreibung wurde als nicht geschäftsmässige Aufwendung nicht zugelassen.