Rechtschutzinteresse bei einer gewinnsteuerlichen Nullveranlagung
Zu beurteilen war, ob das Rechtsschutzinteresse der steuerpflichtigen juristischen Person an der materiellen Beurteilung einer gewinnsteuerlichen Nullveranlagung verletzt ist, da eine Aufrechnungen zufolge geldwerter Leistungen Einfluss auf die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer auf Ebene des Anteilsinhabers hätten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGr wird der Begriff der Selbständigkeit weit ausgelegt, so dass nur solche Gewinne, die eine Privatperson zufällig oder im Rahmen der einfachen Verwaltung ihres Privatvermögens erzielt, als von der Einkommensteuer befreite private Kapitalerträge gelten.
Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen
Art. 26 Abs. 1 DBA-NL ist so zu verstehen, dass er auch Amtshilfe zulässt, welche ausschliesslich der Bestrafung des Steuerpflichtigen in einem Hinterziehungsverfahren dient.
Internationale Amtshilfe umfasst auch Strafbereich
Vor Bundesgericht strittig ist, ob Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen zulässig ist. Nachdem das BVGr die Beschwerde der betroffenen Personen gutgheissen hatte, kommt das BGr zum Schluss, dem Amtshilfeersuchen sei stattzugeben.
Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
Wer subjektiv steuerpflichtig ist, muss in jeder Steuerperiode eine Steuererklärung einreichen. Wer seiner Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, kann mit Busse bestraft werden.
Pauschale Rückstellungen auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Das Bundesgericht beurteilt die Zulässigkeit von pauschalen Rückstellungen auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Architekten, wenn keine kantonale Verwaltungspraxis besteht. Es unterscheidet zwischen echten Rückstellungen und Rückstellungen nach Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG.
Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten auf Stufe des Gesellschafters
Zu beurteilen war eine Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten auf Ebene des Gesellschafters. Die Veranlagungsbehörde darf davon ausgehen, dass die auf Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung auch beim Gesellschafter berechtigt ist, sofern der Gesellschafter die Aufrechnung nicht detailliert bestreitet oder sich auf pauschale Ausführungen beschränkt.
Zwar besteht in sog. zweidimensionalen Sachverhalten kein eigentlicher Aufrechnungsmechanismus; doch hat in Abweichung von den üblichen Beweislastregeln ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber ist, Bestand und Höhe einer geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten.
Verwirkung des Besteuerungsrechts im Nachsteuerverfahren
Das Bundesgericht beleuchtet die Frage, wann die Verwirkung des Besteuerungsrechts im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens eingetreten ist. Ein ungebührlich langes Zuwarten liegt vor, wenn zwischen Kenntnisnahme von massgebenden Tatsachen und dem Tätigwerden der Steuerbehörden eine Zeitdauer von rund 4 Jahren liegt.