Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten
Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten
Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten
A war in der Steuerperiode 2015 gegenüber seiner sechsjährigen Tochter, die unter mütterlicher Obhut in Thailand lebte, unterhaltspflichtig. An die Mutter seiner Tochter überwies er in der betreffenden Steuerperiode einen Betrag von insgesamt CHF 48'220.- und macht in seiner Steuererklärung einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag "an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten" in Abzug.
Das KStA ZH rechnete diese Unterhaltszahlungen vollumfänglich auf, da diese nicht detailliert nachgewiesen worden seien. Nachdem das A Einsprache gegen die Veranlagung erhoben hatte, forderte ihn das Steueramt zur Nachreichung weiterer Belege und der Gerichtsurteile auf, um die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, den Verwendungszweck der Unterhaltszahlungen sowie deren tatsächliche Verwendung nachzuweisen. A unterliess es auch nach Ablauf der Mahnfrist der Auflage nachzukommen. Das Steueramt hiess die Einsprache sodann teilweise gut und legte Unterhaltszahlungen an die Tochter nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 18'000.-- fest. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen.
Die Vorinstanz erwägt, abziehbare Unterhaltsbeiträge müssten unmittelbar...
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