Zuordnung einer atypischen Beteiligung zum Geschäftsvermögen
Zuordnung einer atypischen Beteiligung zum Geschäftsvermögen
Zuordnung einer atypischen Beteiligung zum Geschäftsvermögen
2C_939/2019
Die steuerpflichtigen Eheleute verlegten im Juli 2014 ihren steuerlichen Wohnsitz vom Kt ZH in den Kt SZ. Der Ehemann führte zu jenem Zeitpunkt eine Unternehmensberatung als Einzelunternehmung im Kt ZH, welche eine in der Schweiz domizilierte Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns sowie weitere Konzerngesellschaften beriet.
Im Jahr 2008 wurde dem Steuerpflichtigen von der Muttergesellschaft eine "atypische Unterbeteiligung" an einer von der Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft eingeräumt. Im Gegenzug musste der Steuerpflichtig sich an einem Darlehen beteiligen, welches die Mutter- der Tochtergesellschaft gewährte. Die Beteiligung an der Tochtergesellschaft umfasste 5% mit einem Kapitalanteil von EUR 1'250. Der Steuerpflichtige partizipierte an den Gewinnausschüttungen, Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen der Tochtergesellschaft.
In der Steuerperiode 2014 flossen dem Steuerpflichtigen insgesamt CHF 2'164'560 aus der Beteiligung zu. Der Kt SZ qualifiziert die atypische Unterbeteiligung als Privatvermögen und besteuerte den Vermögenszufluss.
Der Kt ZH qualifiziert die Beteiligung als dem Geschäftsvermögen zugehörig und besteuerte den Vermögenszufluss entsprechend als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zudem wurde der Wert der Beteiligung mit der Vermögenssteuer als Geschäftsvermögen erfasst.
Streitig ist die Frage, ob die Beteiligung dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Je nach Qualifikation unterliegt der Vermögenszufluss der Besteuerung im Kt ZH (Geschäftsvermögen) oder im Kt SZ (Privatvermögen).
In den Steuerperioden 2008-2013 ordnete das KStA ZH die Beteiligung dem Privatvermögen zu. Entsprechend wurde auch keine Meldung an die AHV-Ausgleichskasse vorgenommen. (E. 2.3.2)
Obwohl die Beteiligung gemäss dem BGr in den Vorperioden dem Privatvermögen zugeordnet wurde, wurde der "Kunstgriff" der Vorinstanz bestätigt, welche argumentierte, dass lediglich das Dispositiv einer Veranlagungsverfügung von der formellen und materiellen Rechtskraft erfasst wird. Dies bedeutet, dass nur die Steuerfaktoren in Rechtskraft erwachsen. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung beruht, können in einer späteren Periode grundsätzlich jederzeit abweichend beurteilt werden. (E. 2.3.3)
Das BGr qualifizierte die Beteiligung als klassisches Alternativgut, welches sowohl dem Privat- als auch dem Geschäftsvermögen dienen kann. Unter Berücksichtigung der individuell-konkreten Umstände gelangte das BGr zum Schluss, dass der Steuerpflichtige mit der Beteiligung (welche in der Einzelunternehmung nicht aktiviert war) sein bis dahin rein vertragliches Verhältnis zur Muttergesellschaft zu festigen vermochte. Es wurde eine günstige Ausgangslage für weitere Mandate geschaffen und zudem verbesserte der Steuerpflichtige die Gewinnchancen der Einzelunternehmung (welche die Beratungs- und Verwaltungsratshonorare vereinnahmte).
Der ideelle und betriebswirtschaftliche Konnex zwischen der ursprünglichen Beratungstätigkeit, der Zuteilung einer Kapitalbeteiligung und der später wachsenden Beschäftigung als Verwaltungsrat ist offensichtlich. Die technisch-wirtschaftliche Funktion der Beteiligung bestand darin, die Umsatzverhältnisse der Einzelunternehmung zu verbessern. Entsprechend ist die Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen und der Vermögenszufluss unterliegt der Besteuerung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (E. 2.4.5)