Kein schützenswertes Interesse an einer beantragten Höherveranlagung
Kein schützenswertes Interesse an einer beantragten Höherveranlagung
Kein schützenswertes Interesse an einer beantragten Höherveranlagung
A.A. und B.A. betreiben das Hotel C in U. Weiter sind sie Eigentümer von Mietwohnungen, die sich ebenfalls in U. befinden, an der Strasse E. und, daran angrenzend, an der Strasse F. Es handelt sich dabei um vier Mehrzimmer- und 27 möblierte Einzelzimmerwohnungen sowie ein Büro/Atelier (nachfolgend: Wohnungen an der Strasse E./F).
Das KStA ZH taxierte die Vermietung der möblierten Zimmer an der Strasse E. und an der Strasse F. als selbstständige Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen; da die Gebäude auf einer Parzelle stünden, sei gestützt auf die Präponderanzmethode die gesamte Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuweisen. Das StRKGr ZH veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'600. Das VWGR ZH trat auf die dagegen erhobene Beschwerde, in welcher die Steuerpflichtigen eine steuerbares Einkommen von CHF 99'200 beantragten, mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein.
Von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Veranlagungsverfügung sei grundsätzlich auszugehen, wenn hinsichtlich der streitbetroffenen Steuerperiode um tiefere Steuerfaktoren bzw. insgesamt um eine niedrigere...
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