Absolute Verjährung
Absolute Verjährung
Absolute Verjährung
Drei Gesellschaften, die unter einheitlicher Leitung standen, waren vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 als Mehrwertsteuergruppe (nachfolgend: die Steuerpflichtige) zusammengeschlossen.
Im Sommer 2010 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen, einer MWST Gruppe bestehend aus 3 Gesellschaften, welche bis 2012 bestand, eine Kontrolle über die Steuerperioden vom ersten Quartal 2005 bis und mit dem vierten Quartal 2009 durch. Mit "Einschätzungsmitteilung / Verfügung" vom 22. Oktober 2013 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Kontrollperiode Mehrwertsteuern nebst Verzugszins nach.
Die ehemaligen Gruppenmitglieder erhoben am 22. Oktober 2018 Einsprache, wobei sie die Herabsetzung der Nachforderung beantragten. Die ESTV hiess die Einsprache teilweise gut. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die ehemaligen Gruppenmitglieder am 12. Oktober 2020 Beschwerde ans BVGr. Sie beantragten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die mit dem Einspracheentscheid festgesetzte Steuernachforderung herabzusetzen.
Mit seinem Urteil vom 21. November 2022 hiess das BVGr die Beschwerde...
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