Aufrechnung einer Vermittlungsprovision auf Stufe des Alleinaktionärs
Aufrechnung einer Vermittlungsprovision auf Stufe des Alleinaktionärs
Aufrechnung einer Vermittlungsprovision auf Stufe des Alleinaktionärs
A ist Alleinaktionär der im Bauhauptgewerbe tätigen B AG mit Sitz im Kt SZ. In der Steuerperiode 2006 vereinnahmte er persönlich aus der Vermittlung von Hypothekardarlehen eine Provision der Neuen Aargauer Bank.
In Sachen B AG urteilte das BGr mit Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019. Demnach hat die Gesellschaft vom Alleinaktionär diejenigen Gewinne herauszuverlangen, die der Natur nach der Gesellschaft zustehen. Tut sie dies nicht, erbringt sie eine geldwerte Leistung, falls die Ermächtigung im Beteiligungsverhältnis begründet ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen müsste zwischen der durch die Gesellschaft getätigten Vermittlung von Immobilien und der durch den Alleinaktionär getätigten Vermittlung von Hypothekardarlehen ein derart enger Zusammenhang bestehen, um ein Konkurrenzverhältnis zu begründen. Für das Vorliegen einer geldwerten Leistung sei notwendig, dass die Vermittlung von Hypothekardarlehen zu den üblichen Betätigungsfeldern der Gesellschaft gehöre. Dies wurde verneint und eine Aufrechnung war damit nicht gerechtfertigt (E. 1.1).
A erhob in eigener Sache Beschwerde ans VwG SZ. Dieses wies die Beschwerde – noch vor Erlass des die Gesellschaft...
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