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Besteuerung gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

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Besteuerung gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Der 1945 geborene A reichte trotz Mahnung für die Jahre 2009 bis 2014 keine Steuererklärungen ein. Die StV BE veranlagte ihn jeweils nach Ermessen.

Ein von A eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen wies die StV BE ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben bis zum Entscheid des VGr BE erfolglos.

Mit Beschwerde ans BGr beantragt A, es sei unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides festzustellen, dass die Ermessensveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 nichtig seien und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, diese Veranlagungen aufgrund der in den Akten liegenden Steuererklärungen vorzunehmen.

Vor BGr macht A nicht länger geltend, die Steuerverwaltung habe sein Fristwiederherstellungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärungen zu Unrecht abgewiesen. Er akzeptiert auch die ermessensweise vorgenommenen Veranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011. Streitig ist ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie eine Nichtigkeit der Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 verneinte.

Bei einer Ermessensveranlagung kann die Steuerbehörde Erfahrungszahlen,...

iusNet StR 24.09.2019

 

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