Keine Revision bei unterschiedlichen Ermessenszuschlägen im Bund und Kanton
Keine Revision bei unterschiedlichen Ermessenszuschlägen im Bund und Kanton
Keine Revision bei unterschiedlichen Ermessenszuschlägen im Bund und Kanton
Der steuerpflichtige selbständige Zahnarzt wurde für die Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 567'000 veranlagt. Darin enthalten war ein ermessensweiser Zuschlag von CHF 124'000. Die Veranlagungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Für die direkte Bundessteuer derselben Steuerperiode wurde der Ermessenszuschlag «unpräjudiziell» auf CHF 7'800 reduziert.
Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin Revision der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern.
Das BGr urteilt, dass die für eine Revision erforderlichen «erheblichen Tatsachen» nicht vorliegen, dass die Differenz zwischen der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der Veranlagung der direkten Bundessteuer bloss auf einer abweichenden Beweiswürdigung hinsichtlich des identischen Sachverhalts beruht. Es fehlen jegliche Hinweise, dass nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die den zugrundeliegenden Sachverhalt als unzutreffend hätten erscheinen lassen. Die beiden Verfügungen sind auf unterschiedliche Ermessensausübung im Rahmen der Beweiswürdigung und nicht auf neue Tatsachen zurückzuführen. (E. 2.2.2.)
Dem Vorhalt...
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