Lebensmittelpunkt in Luzern trotz Abmeldung ins Ausland
Lebensmittelpunkt in Luzern trotz Abmeldung ins Ausland
Lebensmittelpunkt in Luzern trotz Abmeldung ins Ausland
Die Ehegatten A.A. und B.A. hatten von 1989 bis Mai 2004 ihren polizeilich gemeldeten Wohnsitz in H/GR, wo sie eine im Eigentum der Ehefrau stehende 6 ½ Zi-EWH bewohnten. Im Mai 2004 meldeten sie sich in H. ab und gaben als neuen Wohnsitz die Vereinigten Arabischen Emirate an. Von 2004 – 2008 war der Ehemann einziger Verwaltungsrat und Aktionär verschiedener Gesellschaften, mit Sitz im Kt ZU bzw. im Kt SZ.
Im Juni 2014 eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der ESTV wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung eine Strafuntersuchung gegen die Ehegatten. Nach dem erfolgten Schlussbericht der ASU Steueramt D/LU, stellte dieses mit Feststellungsverfügung fest, dass die Ehegatten zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.12.2010 in D/LU unbeschränkt steuerpflichtig waren. Das KGr LU hob diese Verfügung für die Steuerperioden 2004 – 2008 auf, weil die Feststellungsverfügung über die Veranlagungszuständigkeit nur noch im Nachsteuerverfahren ergehen könne. Daraufhin stellte die Dienststelle Steuern Kt LU die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegatten in D/LU fest. Das KGr LU wies die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Steuerjahre 2004 und 2005 infolge...
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