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Aufschub eines Amtshilfeverfahrens

Aufschub eines Amtshilfeverfahrens

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Aufschub eines Amtshilfeverfahrens

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Mit Datum vom 14. Dezember 016 forderte der IRS Informationen über zwei US-Bürger, A und B, sowie zum kalifornische Unternehmen C und den Gesellschaften F mit Sitz in Curacao, D und E mit Sitz in Hongkong und G mit Sitz auf Tortola an. Der IRS wollte bestimmte Elemente des Antrags vertraulich behandeln, da er befürchtete, deren Offenlegung könnte seiner Untersuchung schaden. Nach einem Austausch zwischen dem IRS und der ESTV wurde am 16. September 2017 ein geänderter Antrag versandt, welcher für das Amtshilfeverfahren ausschliesslich massgeblich ist. A und B wurden der Steuerhinterziehung verdächtigt, indem sie nicht ihr gesamtes weltweites Einkommen deklariert hätten. Die angeforderten Informationen betrafen den Zeitraum 1997 bis 2013 (E 1).

Mit Schlussverfügung vom 28. November 2018 gewährte die ESTV dem IRS die beantragte Amtshilfe. A, B und C sowie die ausländischen Gesellschaften erhoben dagegen Beschwerde beim BVGr, welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Oktober 2020 teilweise guthiess, indem es den relevanten Zeitraum auf 1998 bis 2913 verkürzte (E 2).

iusNet StR 21.06.2021

 

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