Das BGr hatte zu entscheiden, ob sich das Hauptsteuerdomizil des unverheirateten, dreissjährigen A an seinem Wochenaufenthaltsort im Kanton Zürich oder in der Gemeinde V. im Kanton SG befindet.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob das VGr ZH in einem Ordnungsbussenverfahren zu Recht einen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer verlangt hat, welcher der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren CHF 32‘617.85 schuldete.
Das BGr ist der Auffassung, dass die Umstrukturierung, welche der Steuerpflichtige mit der Einlage seines gewinnbringenden Einzelunternehmens in eine überschuldete Gesellschaft, an welcher er als Mehrheitsaktionär beteiligt ist, vornahm, eine Steuerumgehung darstellt.
Ein Vertragsstaat kann die Amtshilfe aufgrund des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nur verweigern, wenn die betreffende Information im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit steht.
Nachsteuerverfahren bei nicht deklariertem Privatanteil
Ein Nachsteuerverfahren ist bei einem nicht deklariertem Privatanteil zulässig, auch wenn die gleiche Steuerbehörde sowohl die Gesellschaft als auch den Aktionär einschätzt. Der Kausalzusammenhang zwischen der lückenhaften Deklaration und der Unterbesteuerung wurde nicht unterbrochen, weil die Steuererklärung die relevanten Tatsachen unvollständig wiedergibt.
Die ESTV und die Beschwerdegegnerin waren sich uneinig, ob die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für ihre Kooperationspartner unter den Begriff der Vermittlung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG fällt und damit von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist. Während das BVGer die Meinung vertrat, die Definition des Vermittlungsbegriffes sei nach neuem MWSTG immer noch gleich zu verstehen, war die ESTV anderer Meinung. Die Beschwerde gegen das Urteil des BVGer wurde gutgeheissen.
Bei der direktsteuerlichen Behebung der nicht mehr gerechtfertigten Rückstellung handelt es sich um ein Recht und eine Pflicht der Veranlagungsbehörde, wodurch das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen wird.
Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke
Eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken dienen.
Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätze im Bildungsbereich
Das BVGer überprüfte einen Einspracheentscheid der ESTV bzgl. mehrwertsteuerlicher Qualifikation von Umsätzen, welche mittels Kursen im Bereich «Pole-Dance» erzielt werden. Gegen die Ansicht der ESTV, wonach keine Bildungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erbracht wird und somit keine von der Steuer ausgenommene Leistung vorliegt, wurde beim BVGr Beschwerde erhoben, welche gutgeheissen wurde.