Die zu entscheidende Frage, wer unter dem DBA CH-A als Empfänger der fraglichen Dividenden und Zinsen anzusehen ist, muss unter Rückgriff auf das schweizerische Steuerrecht beantwortet werden. Das BGr legte dazu bereits dar, dass der Beschwerdeführer nicht als Empfänger der fraglichen Dividenden und Zinsen qualifiziert werden kann. Die steuerliche Transparenz der gewählten (Offshore-Struktur) ist deshalb unbeachtlich.