Das BGr untersucht, ob der Bezug der strittigen Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fällt und, falls ja, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, da zwischenzeitlich die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.