Das BGr bestätigt, dass ein Polizeibericht, der anonym an das Gericht geschickt und dann im Rechtshilfeverfahren zwischen den Behörden ausgetauscht wird, in die Steuerakten aufgenommen werden kann. Die im Polizeibericht enthaltenen Informationen fallen zwar in die Privatsphäre der von den strafrechtlichen Ermittlungen betroffenen Personen, doch trägt diese die Beweislast für das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils.