Die Massnahmen der Unternehmenssteuerreform sollten jene steuerpflichtigen Personen entlasten, die einem Unternehmen Risikokapital zur Verfügung stellen. Deshalb beabsichtigte der Gesetzgeber die wirtschaftliche Doppelbelastung nicht gänzlich zu beseitigen, da hierfür kein entsprechender Handlungsbedarf bestand, sondern nur in bestimmten Konstellationen zu mildern.