Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob vom Unternehmen sieben Liebhaberfahrzeuge dem Aktionär zur privaten Verwendung «Zurverfügung» gestellt wurden. Das Gericht entscheidet, dass auf der erbrachten Leistung ein Mietentgelt zu schätzen ist, und auf dem die MWST abzurechnen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.