Der Beschwerdeführerin, die im Eigentum eines Flugzeuges war, wurde der Vorsteuerabzug nicht gewährt. Der Grund hierfür war, dass das Flugzeug nicht nur für Dritte, sondern insbesondere dem wirtschaftliche Berechtigten vermietet wurde. Die ESTV sah darin eine teilweise Steuerumgehung. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen.