Das Bundesgericht stellt fest, dass die Entschädigung, die als Gegenleistung für die Übertragung des Rechts auf Nutzung von Kies, Sand oder anderen Bodenressourcen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d StHG gezahlt wird, Einkünfte aus Immobilien darstellt, die als solche besteuert werden, auch wenn die genutzten Flächen Teil des Privatvermögens sind.