Das Bundesgericht bestätigt, dass Familienferien keine geschäftsmässig begründeten Ausgaben darstellen und nicht vom Gewinn abgezogen werden können, da es keinen Beweis dafür gibt, dass diese Leistungen auch Dritten gewährt worden wären. Daher stellt die Übernahme dieser Kosten eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.