Erlös aus Verkauf eins Wandelrechts ist steuerbarer Vermögensertrag
Ist ein Wandelrecht untrennbar mit einem Darlehen verbunden, stellt der durch die Ausübung des Wandelrechts realisierte Vermögenszugang insoweit steuerbaren Vermögensertrag dar, als er keine Tilgung des Darlehens bewirkt.
Obschon das ESTV KS zur Ermittlung der steuerbaren Mietwerte nicht mehr in Kraft stand, durfte sich das KStA SO bei der Festsetzung des Eigenmietwertes eines freistehenden EFH darauf berufen.
Keine Nachsteuer bei Kenntnis der relevanten Faktoren im Zeitpunkt der Veranlagungsverfügung
Liegen der Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Veranlagungsverjährung die für die Veranlagung notwendigen Informationen vor, kann sie die Veranlagung mangels neuer Tatsachen nicht im Nachsteuerverfahren nachholen.
Arbeitslosentaggelder werden als steuerbares Einkommen besteuert
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, welche mit der Rückzahlung von Schulden anfallen. Berücksichtigung einer späteren Rückerstattung von Arbeitslosentaggelder im Revisionsverfahren betreffend Steuerjahre, während denen nicht geschuldete Leistungen bezogen wurden.
Verlustverrechnung bei Zürcher Grundstückgewinnsteuer
Das BGr hatte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfen, ob der neue § 224 a StG ZH, welcher die Anrechnung von operativen Verlusten an Grundstückgewinne im Kanton Zürich vorsieht, mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.
Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen beide wegen persönlicher Zugehörigkeit die Steuerhoheit, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen.
Für den Steueraufschub aufgrund einer Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums ist entscheidend, ob eine Wohnsitznahme damit in Zusammenhang steht.
Der steuerrechtliche Wohnsitz ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Erscheint aber der von der Steuerbehörde angenommene Sitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und der steuerpflichtigen Person obliegt es, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu erbringen.