Keine Revision bei unterschiedlichen Ermessenszuschlägen im Bund und Kanton
Eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern kann nicht mittels Revision abgeändert werden, wenn bei der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuern tiefere Ermessenszuschläge vorgenommen werden.
Abzugsfähigkeit von energieeffizienten Investitionen
Das Bundesgericht erinnert an die allgemeinen Grundsätze zum Abzug von werterhaltendem Liegenschaftenunterhalt für Gebäude und stellt klar, inwieweit Investitionen zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz als Unterhalt berücksichtigt werden können.
Das BGer überprüfte die strittige Frage der Qualifikation diverser "Gebühren" durch die Flughafen Zürich AG. Es entscheidet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als unzureichend eingestuft und die Sache zu ergänzender Abklärung an die ESTV zurückgewiesen hat. Die Beschwerde der ESTV wurde demnach abgewiesen.
Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes eines Ehepaars
Zu beurteilen war der Lebensmittelpunkt eines Ehepaars. Bei verheirateten Personen geht man davon aus, dass sie einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und damit einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Dabei entfalten in früheren Steuerperioden getroffene Veranlagungen grundsätzlich keine Rechtskraft.
Qualifikation einer im Rahmen eines Aktienverkaufs unter dem Titel «Share Purchase Interest Rate» erfolgten Zahlung
Die Steuerpflichtigen veräusserten sämtliche Aktien an ihrer AG mit Sitz im Kt ZH. Sie erhielten neben dem Kaufpreis ein weiteres Entgelt, welches vom KStA ZH als Einkommen besteuert wurde. Das VGr erachtet diese Zahlung allerdings als ein Entgelt für die Kaufsache und Bestandteil des Kaufpreises.
Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung mit einer kommerziell tätigen Beteiligung
Eine Stiftung mit einem gemeinnützigen Zweck kann unter gewissen Voraussetzungen für Gewinn- und Kapitalsteuerzwecke steuerbefreit werden, auch wenn sie wesentliche Beteiligungen hält, die einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Diese dürfen aber ein bestimmtes Mass nicht überschreiten.
Anforderungen an den Nachweis der Verlegung des Hauptsteuerdomizils
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes vom Kt ZH in den Kt LU stellte die Vorinstanz fest, die natürliche Vermutung zugunsten des bisherigen Hauptsteuerdomizils sei entkräftet sei. Infolge unhaltbarer Beweiswürdigung stellt sich das als offensichtlich unrichtig heraus. Die Vorinstanz hat es unterlassen zu prüfen, ob das Hauptsteuerdomizil effektiv verlegt wurde.
Bestellung eines gesetzlichen Grundpfandes bei der Grundstückgewinnsteuer
Das Bundesgericht hält fest, dass die Bestellung des streitigen gesetzlichen Grundpfandes nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, da die KStV-JU zunächst versucht hatte, die Zahlung der geschuldeten Steuern vom Verkäufer zu erhalten, bevor sie die Bestellung des Grundpfandes in Betracht zog.
Aufrechnung von unbegründeten Abschreibungen auf Beteiligungen
Die Vorinstanz war berechtigt, davon auszugehen, dass der zwischen Dritten vereinbarte Verkaufspreis, den Marktwert der Beteiligungen widerspiegelt. Die vorgenommenen Abschreibungen waren deshalb nicht berechtigt und wurden vom KStA GE zu Recht aufgerechnet. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Abschreibung der Beteiligungen nicht nachgewiesen hatte. Folglich hat das KStA GE diese Abschreibungen zu Recht aufgerechnet.
Das BGer untersuchte, ob der Bezug der strittigen Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fiel und, falls ja, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, da zwischenzeitlich die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.