Der Bundesrat hat am 16. Januar 2019 beschlossen, die Steuervorlage und AHV-Finanzierung (STAF, vormals SV17) am 19. Mai 2019 zur Abstimmung zu bringen, sofern das Referendum erfolgreich ergriffen wurde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 18. Januar 2019 das Rundschreiben «Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer» publiziert.
Earn-out-Klausel als steuerbare Abgangsentschädigung ausgestaltet
Eine vertraglich vereinbarte Earn-out Klausel stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine steuerbare Abgangsentschädigung dar und ist kein steuerfreier Kapitalgewinn.
Earn-Out Klausel – steuerbare Abgangsentschädigung oder steuerfreier Kapitalgewinn
Eine vertraglich vereinbarte Earn-out Klausel stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine steuerbare Abgangsentschädigung dar und ist kein steuerfreier Kapitalgewinn.
Überspitzter Formalismus beim Nichteintreten auf eine Einsprache
Die Beweislast für die rechtzeitige Einspracheerhebung obliegt grundsätzlich der Beschwerdeführerin und erstreckt sich auch auf die für die Fristwahrung erforderliche Begründung der Einsprache. Sie darf sich aber auf eine Eingangsbestätigung der Steuerverwaltung verlassen und hat mit deren Vorlegen ihre Beweislast erfüllt.
Abzugsfähigkeit von Unterstützungsbeiträge an Personen im Ausland
Bei unterstützungsbedürftigen Personen im Ausland unterliegen der Nachweis der finanziellen Abhängigkeit und die im Ausland gezahlten Beträge besonders strengen Bedingungen.
Einseitige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist durch den Steuerpflichtigen ist nicht möglich
Der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpost kann den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht einseitig über die sieben Tage Abholfrist hinaus verlängern.
Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Beweisführungsverfahren
Auch wenn die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde liegt, untersteht die steuerpflichtige Person trotzdem einer weitreichenden Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführer keinen genügenden Nachweis erbracht haben.