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Direkte Steuern

Direkte Steuern

Steuerrechtlicher Sitz im interkantonalen Verhältnis

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Ist das steuerrechtliche Domizil einer juristischen Person bloss formeller Natur (Briefkastendomizil), so hat die steuerpflichtige juristische Person nachzuweisen, dass die tatsächliche Verwaltung am Ort des statutarischen Sitzes ausgeübt wird. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die juristische Person an dem Ort steuerpflichtig, an dem die tatsächliche Verwaltung durch die Steuerverwaltung vermutet wird (Wohnsitz des einzigen Stammanteilinhabers und Geschäftsführers).
iusNet StR 20.12.2021

Vermutung von Einkommen bei unversteuertem Vermögen oder «in dubio pro reditibus»

Kommentierung
Direkte Steuern
Werden unversteuerte Vermögenswerte im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens besteuert, so wird vermutet, dass es sich auch um nicht deklariertes steuerbares Einkommen handelt. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über die Jahre zu wenig Einkommen generiert hat, um zu beweisen, dass die Vermögenswerte aus versteuertem Einkommen angespart wurden. Die Vermögenswerte können vollständig im Rahmen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als Einkommen «geschätzt» werden.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 30.11.2021

Beweislast wie unversteuertes Vermögen geäufnet wurde, trägt der Pflichtige

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Gemäss BGr ist der Umstand, dass Bargeld in einem Bankschliessfach jahrelang nicht als Vermögen deklariert wurde grundsätzlich eine geeignete Basis für die von den Steuerbehörden angestellte Vermutung, dass diese Vermögenswerte vollständig aus unversteuertem Einkommen stammten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Mittel im Bankschliessfach zum Teil auch aus Lohnzahlungen stammen. Dies konnte der Steuerpflichtige aber nicht genügend aufzeigen. Die Würdigung der Vorinstanz ist somit nicht offensichtlich unrichtig gewesen.
iusNet StR 29.11.2021

Internationale Steuerausscheidung: Verlegung der Schulden und Schuldzinsen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die in Deutschland ansässige Steuerpflichtige ist Eigentümerin zweier Liegenschaften im Kt ZH. Sie ist der Ansicht, die quotenmässige Verlegung der Schulden nach Lage der Aktiven widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das BGr hält fest, dass die Kantone in der Ausgestaltung der internationalen Steuerausscheidung grundsätzlich frei sind. Die Regelung des Kt ZH, wonach die Grundsätze des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung gelangen, ist nicht zu beanstanden.
iusNet StR 29.11.2021

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