Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Entscheid, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat. Die Vorinstanz wies das Rückerstattungsbegehren im Kern wegen nicht erfüllter Auskunftspflichten ab. Steuerpflichtige sind von Gesetzes wegen verpflichtet, auf Verlangen Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. Der Umstand, dass die Rechnung durch die Revisionsgesellschaft geprüft wurde, entbindet nicht davon, die Nachvollziehbarkeit der rückforderungsrelevanten Sachverhalte bis zurück zu den Urbelegen sicherzustellen.