Das Meldeverfahren im Konzernverhältnis ist ab dem 1. Januar 2023 für Beteiligungen ab 10% zulässig und wird auf alle juristischen Personen ausgeweitet, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Die vorgängige Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Rahmen gilt nun für fünf Jahre.
Eine Steuerpflichtige ist von Gesetzes wegen verpflichtet, auf Verlangen Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. Der Umstand, dass die Rechnung durch die Revisionsgesellschaft geprüft wurde, entbindet nicht davon, die Nachvollziehbarkeit der rückforderungsrelevanten Sachverhalte bis zurück zu den Urbelegen sicherzustellen.
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Verkauf der Hauptliegenschaft durch die Immobiliengesellschaft B SA am selben Tag, an dem diese Gesellschaft durch die A AG erworben wurde, eine absonderliche Transaktion darstellt, die die Bedingungen der Steuerumgehung erfüllt. Die Rückerstattung der erhobenen Verrechnungssteuer wird infolgedessen nicht gewährt.
Das Nebeneinander der Verjährungsfristen von Art. 17 VStG und Art. 11 f. VStR beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Es wäre daher am Gesetzgeber, die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln vorzunehmen, sollte er dies wünschen.
Sowohl die Verrechnungssteuer als auch die Stempelabgaben bergen häufig vernachlässigte Steuerrisiken. Der Grundkurs «Verrechnungssteuer und Stempelabgaben» vermittelt an zwei Tagen praxisnahes und fundiertes Fachwissen.