Das BGer hatte soweit ersichtlich erstmals über die Zulässigkeit einer Rückerstattung der Verrechnungssteuer einer irrtümlich nicht deklarierten Dividende zu entscheiden.
Der Verrechnungssteuer unterliegende Geldwerte Leistung bejaht bei Verlustausweis der aufgrund mangelnder Handelsmarge entstand. Ein Nahestehendenverhältnis lässt das bewusste Ausbluten der Handelsgesellschaft als naheliegend erscheinen. Das behaupte Treuhandverhältnis findet keine Anerkennung, mangels entsprechender Verbuchung und fehlender Dokumentation.
Im eigenen Namen ausgeführte Geschäfte werden vermutungsweise auch auf Rechnung der handelnden Person abgeschlossen. Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist zu beweisen, wobei bei internationalem Sachverhalt eine strengere Prüfung gilt.
Eine korrekte und spontane Deklaration einer Dividende in der Steuererklärung ist Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 23 VStG.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist verwirkt, wenn mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden.