Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich beurteilt, ob ein Darlehen von einer GmbH an seinen Mehrheitsgesellschafter als simuliert zu qualifizieren ist. Das Kantonale Steueramt Zürich verzichtete auf eine steuerliche Korrektur des Darlehens, dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass in der Zukunft bestimmte Kriterien eingehalten werden. Streitig ist neben dem Verstoss gegen die Rückzahlungsvereinbarung insbesondere, ob ein Rückzahlungswille bestand.