Auch aus dem Privatvermögen eines Verwaltungsrates und Aktionärs geleistete freiwillige Beiträge an langjährige Mitarbeiter können Arbeitseinkommen darstellen, wenn zwischen der Geldleistung und dem Arbeitsverhältnis ein enger Konnex besteht. Dies selbst dann, wenn die Leistung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte.