Das VGer ZH hatte die Frage zu klären, ob der Kapitalgewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an der Sportcenter AG durch einen selbständig erwerbstätigen Tennislehrer einen privaten Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt.
Versand von amtlichen Akten an das Bürodomizil des Rechtsvertreters
Ein im Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt ist im Stadium des rechtshängigen und vor der Veranlagungsbehörde befindlichen Hinterziehungsverfahrens nicht berechtigt, den Versand der amtlichen Akten an sein Bürodomizil zu verlangen.
Kinderabzug im Jahr der Volljährigkeit bei getrennten Eltern
Bis zum Tag des Volljährigwerdens des Kindes hat der alimenteempfangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, ab diesem Tag hingegen der alimenteleistende Elternteil.
Der steuerrechtliche Wohnsitz ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Erscheint aber der von der Steuerbehörde angenommene Sitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und der steuerpflichtigen Person obliegt es, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu erbringen.
Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen beide wegen persönlicher Zugehörigkeit die Steuerhoheit, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen.
Verlustverrechnung bei Zürcher Grundstückgewinnsteuer
Das BGr hatte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfen, ob der neue § 224 a StG ZH, welcher die Anrechnung von operativen Verlusten an Grundstückgewinne im Kanton Zürich vorsieht, mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.
Arbeitslosentaggelder werden als steuerbares Einkommen besteuert
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, welche mit der Rückzahlung von Schulden anfallen. Berücksichtigung einer späteren Rückerstattung von Arbeitslosentaggelder im Revisionsverfahren betreffend Steuerjahre, während denen nicht geschuldete Leistungen bezogen wurden.
Mehrwertsteuer auf Führungsprovisionen aus Mitversicherung
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.