Die gemeinsame Unterzeichnung der Steuererklärung durch Ehegatten ändert nichts an der Tatsache, dass der überlebende Ehegatte, dessen Steuerfaktoren nicht betroffen sind, nicht Mittäter einer Steuerhinterziehung sein kann. Erben, die sich aber bereits in eigener Person der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben, sind nicht zu privilegieren.