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pflichtgemässes Ermessen

Prozessvoraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Begründung und die Nennung der Beweismittel stellen Prozessvoraussetzungen dar. Die Steuerpflichtigen machen vorliegend geltend, sie seien ohne vorgängige rechtsgültige Mahnung nach Ermessen veranlagt worden, so dass für die Anfechtung die erhöhten prozessualen Anforderungen nicht gegolten hätten. Das BGr stellt fest, dass die Mahnung den Zweck des Mahnerfordernisses erfüllt hat. Eine wiederholte Mahnung ist nicht erforderlich.
iusNet StR 24.04.2020

Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermesseneinschätzung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Eine Einsprache gegen einen Ermessensentscheid ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Im Einspracheverfahren hat das KStA die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren und kann die Steuerfaktoren neu festsetzen, Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann es die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern. Das BGr bestätigt, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Bestätigung der Einkommensschätzung als geradezu willkürlich erscheinen lässt.
iusNet StR 06.02.2020

Transparenz einer Gesellschaft infolge fehlender Betriebsbewilligung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft, die das Führen einer Zahnarztpraxis oder den Betrieb einer zahnärztlichen Praxis bezweckt, ist eine verbreitete Organisationsform. Inwiefern die kantonale Regulierung im Rahmen des Gesundheitsgesetzes und der Verordnung über die universitären Medizinalberufe des Kt ZH dieser Organisationsform entgegensteht, kann nach Auffassung des BGr dahin gestellt bleiben. Das Fehlen einer polizeirechtlichen Betriebsbewilligung führt im Grundsatz nicht dazu, dass eine Tätigkeit einer angestellten Person aus steuerrechtlicher Sicht als selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist.
iusNet StR 13.12.2019

Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Kantonale Steueramt des Kantons ZH rechnete in Abzug gebrachte Unterhaltszahlungen nach pflichtgemässem Ermessen teilweise auf, da diese nicht detailliert nachgewiesen worden sind. Das BGr bestätigt in seinem Entscheid, dass primär die familienrechtliche Unterhaltspflicht für die Bestimmung des steuerrechtlichen Abzugs massgebend ist. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind nur sekundär zur Plausibilisierung der Schätzung heranzuziehen. Der Pflichtige hatte es aber unterlassen, den tatsächlichen Bedarf nachzuweisen. Die pflichtgemässe Schätzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 13.12.2019

Besteuerung gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Vornahme einer Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durch jährliche Erhöhung der Einkommenswerte ist auch bei einem Rentner zulässig. Bei den Akten liegende Steuererklärungen machen die Ermessensveranlagung nicht nichtig, wenn keine weiteren Umstände bekannt sind, welche auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse schliessen lassen. Solche Veranlagungen sind nur anfechtbar, aber nicht nichtig. Die Rechtskraft der unangefochtenen Ermessenseinschätzungen steht dem entgegen.
iusNet StR 24.09.2019

Hinterziehung der Einkommenssteuer durch Unterlassung der Buchführung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Verweigerung des Abzugs der Verzugszinsen auf dem Nachsteuerbetreffnis in der Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer veranlagt wird, ist verfassungsrechtlich haltbar. Bei der Schätzung des Einkommens nach pflichtgemässem Ermessen sind die AHV-Beiträge von Amtes wegen zu schätzen. Die Nachsteuerschuld ist für die Vermögenssteuer in der ursprünglichen Steuerperiode zu berücksichtigen. Wer einen bargeldintensiven Verkehr führt, ohne ein tagesfertiges Kassabuch zu erstellen und auch sonst die Buchführung vernachlässigt, begeht eine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung.
iusNet StR 11.04.2019

Umkehr der Beweislast bei Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Als Rechtsfrage kann das Bundesgericht frei überprüfen, ob der Sachverhalt eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen zulässt. Trifft dies zu, ist zu klären, ob die Vorinstanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat. Die eigentliche Bewertung oder Schätzung gehört hingegen zu den Tatfragen. Das Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Aufrechnung, Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, das heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin.
iusNet StR 08.03.2019

Barbetrieb mit zu tiefer Bruttogewinnmarge

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Veranlagungsbehörde ist direktsteuerlich gehalten, den steuerbaren Gewinn nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, sofern trotz Mahnung entweder überhaupt keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen können. Ein Barbetrieb führte kein Kassenbuch und wies eine auffällig niedrige Bruttogewinnmarge aus, weshalb es zu einer Aufrechnung von Umsatz kam.
iusNet StR 11.02.2019

Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Beweisführungsverfahren

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Auch wenn die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde liegt, untersteht die steuerpflichtige Person trotzdem einer weitreichenden Mitwirkungspflicht. Die Steuerpflichtigen hätten beweisen müssen, dass die vom KStA SO vermutete Verwendung von nicht verbuchten Einzahlungsscheinen tatsachenwidrig war. Dies taten sie nicht in genügender weise, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
iusNet StR 22.01.2019

Auseinandersetzung mit vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintretenspunkt notwendig

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Vorinstanz stellte fest, dass das KStA ZH materiell auf eine Einsprache gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen materiell nicht hätte eintreten dürfen. Die Steuerpflichtige hatte es unterlassen, einen bezifferten Antrag zu stellen und diesen zu begründen. Sie hätte zudem darlegen müssen, dass und weshalb das Steuerrekursgericht bundesrechtswidrig angenommen habe, dass das KStA ZH auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Das hat sie allerdings nicht getan, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
iusNet StR 21.01.2019

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