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Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer

Sachgerechtigkeit bei Aufrechnungen durch die ESTV

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Eine Konzernholding fungiert als Gruppenvertreterin. Gruppenmitglieder sind in der Schweiz ansässige Versicherungsunternehmen. Die ESTV stellt bei einer Revision der Konzernholding fest, dass die Gruppenumsätze teilweise nicht gebucht und auch keine separaten Konten oder Steuercodes verwendet wurden und dass keine Vorsteuerkorrekturen vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die ESTV berechtigt war Aufrechnungen vorzunehmen. Das BVGr bestätigt, dass die ESTV zu pflichtgemässen Ermessenseinschätzungen verpflichtet und diese weitgehend sachgerecht waren.
iusNet StR 25.02.2020

Ausländisches Mietauto in der Schweiz - Nachträgliche Einforderung von Einfuhrabgaben

Kommentierung
Mehrwertsteuer
Der Beschwerdeführer reiste mit einem Mietfahrzeug deutscher Zulassung in die Schweiz ein, worauf er vom zuständigen Zollamt eine Einfuhrbescheinigung erhielt. Da das Zollamt den Nachweis der fristgerechten Ausfuhr nicht erhalten hatte, erhob sie nachträglich eine Einfuhrabgabe für das Fahrzeug. Der Beschwerdeführer focht dies mit nachträglich vorgelegten Beweismitteln an. Da die nachträglich vorgelegten Beweismittel die fristgerechte Ausfuhr des Fahrzeuges nicht bestätigen konnten und teilweise widersprüchlich waren, wurde die Beschwerde durch BVGr abgewiesen.
Florian Hanslik
iusNet StR 28.01.2020

Nachträgliche Einforderung von Einfuhrabgaben auf einem vermeintlich eingeführten Mietauto

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Der Beschwerdeführer reiste mit einem Fahrzeug deutscher Zulassung in die Schweiz ein und erhielt am Zoll eine Einfuhrbescheinigung mit dem Vermerk, das Fahrzeug spätestens 3 Tage später wieder auszuführen. Da er diesen Nachweis nicht erbracht hat, wurde nachträglich die Einfuhrabgabe erhoben. Die in der Beschwerde vorgebrachten, nach dem Ausfuhrdatum erstellten Beweismitteln waren teilweise widersprüchlich und konnten das BVGr nicht davon überzeugen, dass das Fahrzeug tatsächlich fristgerecht ausgeführt wurde.
iusNet StR 28.01.2020

Leistungen im Bildungsbereich und Vertrauensschutz

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Yoga-Studio, in welchem u.a. Workshops im Angebot stehen, welche die Einführung und Vertiefung in ein bestimmtes Thema bezwecken. Die ESTV bestätigte der Beschwerdeführerin, dass die Workshops von der MWSt ausgenommen sind, widerrief diese Bestätigung später aber wieder. Das BVGr musste zum einen prüfen, ob die Umsätze durch den Workshop dem Bildungsbereich zuzuordnen und somit von der Steuer ausgenommen sind und zum anderen der Vertrauensschutz bzgl. der Auskunft der ESTV zur Anwendung gelangt.
iusNet StR 28.01.2020

Verrechenbarkeit von zu Unrecht belasteten Mehrwertsteuern

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Eine Privatperson machte gegenüber der Billag geltend, dass sie die zu Unrecht belasteten Mehrwertsteuern auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren mit einer Rechnungsforderung der Billag verrechnen wolle. Die Billag trat nicht auf diese Verrechnungsforderung ein, worauf sie den Beschwerdeführer mahnte und daraufhin über den ausstehenden Rechnungsbetrag betrieb. Dies focht der Beschwerdeführer mittels Beschwerde beim BAKOM an, welche abgewiesen wurde. Gegenüber dem BVGr machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Verfügung des BAKOM wegen Befangenheit abzuweisen sowie die Verrechenbarkeit der Mehrwertsteuern zu bejahen sei. Das BVGr wies die Beschwerde vollumfänglich ab.
iusNet StR 23.12.2019

Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer/in einer Heilbehandlung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin, welche im Kanton St. Gallen eine Praxis für Physiotherapie betrieb, wurde entgegen ihrem Willen durch die ESTV im Register der mehrwertsteuerlichen Personen eingetragen und musste rückwirkend für die Jahre 2011 bis 2016 Mehrwertsteuern samt Zinsen erstatten. Dabei vertrat die ESTV die Meinung, dass die physiotherapeutischen Leistungen unabhängig von einer Institutsbewilligung steuerpflichtig und nicht von der Steuer ausgenommen waren. Das BVGr hat die Beschwerde gutgeheissen.
iusNet StR 13.12.2019

Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätzen im Bildungsbereich

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Mit dem vorliegenden Urteil stützt das BGr den Entscheid des BVGr und äussert sich zu den Voraussetzungen von angebotenen «Pole Dance» Kursen, diese als qualifizieren und somit von der Mehrwertsteuer zu befreien. Das BGr hält insbesondere fest, dass es bei körperlichen Betätigungen, die als Bildungsleistungen einzuordnen seien, entscheidend sei, ob ein Kursangebot vor allem dazu diene, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder Fertigkeiten zu erwerben. Das BGr bestätigt die Rechtsprechung des BVGr, dass im vorliegenden Falle die «Pole Dance» Kurse als steuerausgenommene Bildungsleistungen qualifizieren und weist folglich die Beschwerde der ESTV ab.
iusNet StR 13.12.2019

Voraussetzung für die Entrichtung des Vergütungszinses

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin, welche in den Einfuhrdeklarationen die Einstandspreise statt die Marktwerte angab, musste Einfuhrsteuern samt Verzugszinsen nachdeklarieren. Aufgrund der Deklaration der Nachsteuer wurde ihr die geleistete Einfuhrsteuer als Vorsteuer vollumfänglich erstattet. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin für die zu Unrecht nacherhobenen Einfuhrsteuern und Verzugszinsen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Vergütungszinsen geltend gemacht, welches seitens EZV und BVGr abgewiesen wurde. Das BGr teilt ihre Meinung und weist die Beschwerde ab.
iusNet StR 18.11.2019

Mehrwertsteuerliche Handhabung von Flughafengebühren

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Das in Art. 3 Bst. g MWSTG genannte negative Abgrenzungskriterium der unternehmerischen Natur der Tätigkeit ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers so gestaltet, dass selbst eine im Monopolbereich ausgeübte staatliche oder übertragene Tätigkeit dann nicht als hoheitlich qualifiziert werden kann, wenn sie unternehmerischer Natur ist. Es ist also jeweils zu fragen, ob die Tätigkeit ohne Einräumung der Monopolstellung ebenso gut Gegenstand eines anderen bzw. Privatunternehmens bilden könnte. Hoheitlichkeit darf nicht angenommen werden, nur weil die Leistungen gesetzlich oder faktisch vom Wettbewerb ausgeschlossen sind.
iusNet StR 29.10.2019

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