Das von der Beschwerdeführerin behauptete Treuhandverhältnis zwischen ihr und ihrer Muttergesellschaft war weder aus der Buchhaltung ersichtlich, noch reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen ein, um das Treuhandverhältnis im Sinne des Merkblattes der ESTV nachzuweisen.
Aufrechnungsautomatismus bei geldwerten Leistungen
Für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei einem Anteilsinhaber ist zu verlangen, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon überzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat.
Umkehr der Beweislast bei Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen
Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig.
Im Konfliktfall wird dem Sitzkanton die persönliche Zugehörigkeit nur dann zuerkannt, wenn die juristische Person tatsächlich dort geleitet worden war bzw. nicht bewiesen war, dass die Aktivitäten im andern Kanton die Qualität der tatsächlichen Verwaltung erreicht hatten.
Keine Ersatzbeschaffung bei Verkauf von Zweitwohnung
Wird die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung als Zweitwohnung weiter genutzt, sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung nicht erfüllt.
Geldwerte Leistung im Rahmen von gruppeninternen Geschäften
Im eigenen Namen ausgeführte Geschäfte werden vermutungsweise auch auf Rechnung der handelnden Person abgeschlossen. Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist zu beweisen, wobei bei internationalem Sachverhalt eine strengere Prüfung gilt.
Vorsorgepläne, welche Kriterien enthalten, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers abhängt, erfüllen die Voraussetzungen der Kollektivität im Sinne von Art. 1c Abs. 1 Satz 2 BVV 2 regelmässig nicht.
Der in der Schweiz wohnhafte A fuhr mit einem auf eine niederländische Gesellschaft immatrikulierte Bently in Zürich in eine Polizeikontrolle. Da die Voraussetzungen für eine Einfuhr im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt sind, musst er nachträglich die Einfuhrabgaben leisten.