Die Vorinstanz stellte fest, dass das KStA ZH materiell auf eine Einsprache gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen materiell nicht hätte eintreten dürfen. Die Steuerpflichtige hatte es unterlassen, einen bezifferten Antrag zu stellen und diesen zu begründen. Sie hätte zudem darlegen müssen, dass und weshalb das Steuerrekursgericht bundesrechtswidrig angenommen habe, dass das KStA ZH auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Das hat sie allerdings nicht getan, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.