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Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer

Unternehmerische Tätigkeit

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-4281/2022

Die ESTV hat der steuerpflichtigen GmbH die Leistungen von Sexdienstleisterinnen als mehrwertsteuerlich relevante Umsätze zugeordnet. Die strittige Frage ist, ob die Beschwerdeführerin oder die Sexdienstleisterinnen selbst hinsichtlich des Anbietens von Sexdienstleistungen in eigenem Namen nach aussen aufgetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass den Sexdienstleisterinnen die unternehmerische Tätigkeit gemäss Art 10 MWSTG fehlte. So waren die Sexdienstleisterinnen beispielsweise an die Öffnungszeiten gebunden, wie sie von der Beschwerdeführerin auf den Internetseiten ausgeschrieben waren. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die geprüften Steuerperioden die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 24.04.2024

Heilbehandlungen als ausgenommene Leistung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-1007/2023

Streitfrage ist, ob Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (sog. «Managed-Care-Leistungen») in objektiver Hinsicht Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 34 MWSTV darstellen. Hierzu prüft das Gericht, an wen die Beschwerdeführerin die Managed-Care-Leistungen gemäss den Zusammenarbeitsverträgen mit den Versicherern erbringt. In seinem Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Managed-Care-Leistungen an die Krankenversicherer erbringt und nicht direkt an Patienten. Diese Leistungen stellen keine Heilbehandlungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne dar und sind demnach steuerbar. Erst mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des MWSTG (voraussichtlich auf den 1. Januar 2025) fallen Managed-Care-Leistungen, die an den Krankenversicherer als Leistungsempfänger erbracht werden, aber im Zusammenhang mit Heilbehandlungen stehen, unter die neue Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 bis MWSTG.
iusNet StR 24.04.2024

Leistungen an eng verbundene Personen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-3493/2023

Die Familie des ehemaligen Geschäftsführers der Steuerpflichtigen verbrachte jedes Jahr mehrere Wochen Ferien im Chalet; dieses wurde von der steuerpflichtigen Gesellschaft gemietet. Die Steuerpflichtige hat für die Ferienaufenthalte weder Rechnung gestellt, noch die entsprechende Mehrwertsteuer mit der ESTV abgerechnet. Da es sich vorliegend um eng verbundene Personen handelt, ist der Drittpreis massgebend. Streitig und zu prüfen ist in der vorliegenden Sache, ob die annäherungsweise Ermittlung der Drittpreise durch die ESTV rechtmässig vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ermessenseinschätzung der ESTV nicht pflichtgemäss erfolgt ist.
iusNet StR 27.03.2024

Spende versus Subvention

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-2765/2022

Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2020 Förderbeiträge für die Entwicklung zweier Filmprojekte. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob es sich bei diesen Beiträgen um an die Beschwerdeführerin als Endbegünstigte weitergeleitete Subventionen handelt, die eine Vorsteuerabzugskürzung zur Folge haben oder um Spenden, die zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Liegen weitgehende, vertragliche Pflichten im Zusammenhang mit den erhaltenen Förderbeiträgen vor, ist gemäss Urteil der Richter von einer Subvention auszugehen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.03.2024

Vergütung der Mehrwertsteuer

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-2037/2022

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin eine vergütungsausschliessende Inlandleistung erbracht hat. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht als Aircraft Management zu qualifizieren. Vielmehr hat sie gegenüber dem Operator Unterstützungsleistungen erbracht, wobei die erbrachten Passagierbodentransporte aus der massgebenden Verbraucheroptik eines Flugzeugeigentümers im Vergleich zum Aircraft Management einen eigenständigen Zweck aufweisen und damit als eigenständige Leistung zu qualifizieren sind. Indem ein Teil der Transportdienstleistungen im Inland erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Vergütung der MWST. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.02.2024

Einlageentsteuerung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

9C_154/2023

Im vorliegenden Entscheid ist strittig, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug für die von ihr in der Steuerperiode 2019 deklarierte Bezugsteuer geltend machen kann. Das Bundesgericht bestätigt die Meinung der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht entscheidet, dass die buchmässige Behandlung der bezogenen Dienstleistungen für die Frage der Einlageentsteuerung nicht massgebend ist und mithin Art. 72 Abs. 2 MWSTV als lex specialis zu Art. 70 Abs. 1 MWSTG vorgeht, weshalb die Beratungsleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht waren und keine Einlageentsteuerung zulässig ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.02.2024

Geschäftliche Nutzung eines Flugzeugs

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-6002/2022

Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines Flugzeuges, welches vermietet und verchartert wurde. Im Rahmen einer Kontrolle nahm die ESTV eine Nachbelastung aufgrund der privaten Nutzung durch den wirtschaftlich Berechtigten dieses Flugzeugs vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Bundesgericht hatte zwischenzeitlich die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsergänzung zurückgewiesen. In seinem jetzigen Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht nun zum Schluss, dass kein geschäftlich begründeter Zweck durch die Steuerpflichtige nach-gewiesen werden kann. Da die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, sind die besagten Flüge als nicht geschäftsmässig begründet zu werten. Ein Vorsteuerabzug ist demnach nicht möglich.
iusNet StR 30.01.2024

Vorsteuerkorrektur

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-4946/2022

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinem Urteil die Ansicht der ESTV, dass die Beschwerdeführerin neben einem unternehmerischen auch über einen nicht unternehmerischen Bereich verfügt. Die beiden Bereiche verfolgen nach Meinung des Gerichts (klar erkennbar) unterschiedliche Zwecke und treten gegen aussen unabhängig voneinander auf. Dies führt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern zu korrigieren sind, soweit diese für Gegenstände oder Dienstleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 19.12.2023

Vorsteuerabzug

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Mehrwertsteuer

9C_651/2022

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach von einem eigenständigen nicht-unternehmerischen Bereich erst ausgegangen werden darf, wenn die Trennung ausreichend klar vollzogen werden kann, sei dies aufgrund einer nach aussen deutlich erkennbaren separaten Tätigkeit oder einer klaren Zweckbestimmung, die von jener der unternehmerischen Tätigkeit abweicht. Gemäss Bundesgericht kann vorliegend die ideelle Zweckbestimmung der Musicalaufführungen klar von jener der unternehmerischen Tätigkeit des steuerpflichtigen Vereins (Verkauf von Lebensmitteln etc.) unterschieden werden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 28.11.2023

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