Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bei einem unterpreislichen Verkauf einer Liegenschaft an den Gesellschafter.
Die A GmbH verkaufte ihrem einzigen Gesellschafter eine Wohnung unter dem Verkehrswert. Bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung darf eine hypothetische Maklerprovision nicht schmälernd berücksichtigt werden.
Einkommenssteuerfreie Rückzahlung von verdeckten Kapitaleinlagen
Sind Kapitaleinlagen nach Art. 20 Abs. 3 DBG nur dann steuerfrei an den Beteiligungsinhaber rückzahlbar sind, wenn die Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz offen verbucht und ausgewiesen wurden?
Rechtsmittel gegen echte interkantonale Doppelbesteuerung
Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um prozessuale Versäumnisse zu beheben, die eine echte Doppelbesteuerung bewirken. Die Revision ist gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär.
Private Reisen gehören nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand
Das Bundesgericht bestätigt, dass Familienferien keine geschäftsmässig begründeten Ausgaben darstellen und nicht vom Gewinn abgezogen werden können, da es keinen Beweis dafür gibt, dass diese Leistungen auch Dritten gewährt worden wären. Daher stellt die Übernahme dieser Kosten eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft in seinem Urteil, ob die ESTV die entsprechenden Steuerforderungen nach pflichtgemässem Ermessen zu Recht so ermittelt hat. Hierbei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Jahren subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war und in dieser Zeit der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze erzielt hat.
Beschwerdelegitimation bei Reflexwirkung der Steuerwerte auf die erbrechtliche Auseinandersetzung
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob eine Verbesserung der Grundlage für die erbrechtliche Auseinandersetzung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse zu begründen vermag. Die Beschwerdeführenden beantragen eine steuerrechtliche Höherbewertung von Liegenschaften, weil die Steuerwerte die erbrechtliche Auseinandersetzung präjudiziere.
Die Walliser Grundstücksteuer verletzt das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot
Das Bundesgericht hat eine mögliche Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Zusammenhang mit der Walliser Grundstücksteuer zu beurteilen. Denn im Unterschied zu Wohnansässigen müssen Nichtwohnansässige im Kanton VS eine minimale Grundstücksteuer entrichten.
Interkantonale Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer
Zu prüfen hat das Bundesgericht, ob die Vorinstanz im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits das Bundesrecht die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, den Verlustvortrag der Steuerpflichtigen an ihre Grundstückgewinne anzurechnen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer antike Objekte in die Schweiz eingeführt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe diese Objekte im Jahr 2007 in der Schweiz gekauft und seither hier gelagert. Das Bundesamt für Zoll kann nicht nachweisen, dass die Objekte in die Schweiz eingeführt wurden. Die Beschwerde wird gutgeheissen.