Es entspricht gängiger Schätzungspraxis, den Verkehrswert eines baurechtsbelasteten Grundstücks nach dem reinen Landwert des unbelasteten Grundstücks zu bemessen, wenn durch den Erwerb der Baurechtsbelastete zum Baurechtsberechtigten wird. Dies aufgrund der Tatsache, dass dieser wirtschaftlich betrachtet als Volleigentümer eines Grundstücks in Erscheinung tritt.