Die Revision kann nicht dazu dienen, angebliche Fehler bei Anwendung und/oder Auslegung des massgebenden Rechts zu korrigieren. Entsprechend ist die Revision ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person als Revisionsgrund nur vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.